Willkommen beim Netzwerk „Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein“!
Das Netzwerk unterstützt Flüchtlinge ohne gesicherten Aufenthalt in der Region Holstein dabei, Ausbildung und Arbeit zu finden. Ziel ist die dauerhafte Integration von Flüchtlingen.
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Aktuell
Dokumentation der Tagung „Fachkraft Flüchtling“ erschienen
Kiel, 27. Mai 2010
Vor dem Hintergrund von demografischem Wandel, Fachkräftemangel und Folgekosten verhinderter Integration beschäftigte sich die Tagung „Fachkraft Flüchtling“ am 4. März 2010 mit Wegen der Unterstützung von Flüchtlingen bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
An der Tagung nahmen MitarbeiterInnen aus ARGEn, Arbeitsagenturen sowie Migrationsfachdiensten teil. Erfolgreich konnte Transparenz zu Fördermöglichkeiten und Unterstützungsangeboten hergestellt, an repräsentativen Fallbeispielen Lösungsstrategien erarbeitet und weitere Kooperationen verabredet werden.
Die Tagungsergebnisse wurden dokumentiert und zu einer Handreichung unter dem Titel „Fachkraft Flüchtling?“ weiterentwickelt.
Die Handreichung enthält unter anderem einen Kurzüberblick über das Arbeitserlaubnisrecht und den Zugang von Flüchtlingen zu Förderinstrumenten des SGB III, auch anhand von Fallbeispielen.
Sie erreichen die Dokumentation
unter diesem Weblink. Sie kann auch bestellt werden bei lis(at)frsh.de.
Die Fachtagung war eine gemeinsame Veranstaltung des Netzwerks Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein, der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit und dem Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein.
Empfehlungen zur Verbesserung der Erwerbsintegration von Menschen mit Migrationshintergrund
März 2010
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat "
Erste Empfehlungen zur Verbesserung der Erwerbsintegration von Menschen mit Migrationshintergrund" veröffentlicht. Die Publikation besteht aus drei Teilen:
Der erste Teil enthält einen Überblick über die Leistungsansprüche nach SGB II für MigrantInnen, gegliedert nach Aufenthaltsstatus.
Der zweite Teil richtet Empfehlungen an die Träger der Grundsicherung, wie die Erwerbsintegration von MigrantInnen besser gefördert werden kann.
Der dritte Teil enthält Forderungen an den Gesetzgeber.
Hier können Sie die Broschüre herunterladen.
Tagung "Fachkraft Flüchtling? Möglichkeiten und Herausforderungen der Integration in den Arbeitsmarkt"
Kiel, 4.3.2010
Vor dem Hintergrund von demografischem Wandel, Fachkräftemangel und Folgekosten verhinderter Integration beschäftigte sich die Tagung am 4. März 2010 mit Wegen der Unterstützung von Flüchtlingen bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
Die Fachtagung war eine gemeinsame Veranstaltung des Netzwerks Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein, der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit und dem Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein.
Zum
Programm
Zur
Pressemitteilung der VeranstalterInnen
Zur Veranstaltung wird eine Dokumentation erstellt, die Sie
hier bestellen können (TeilnehmerInnen der Tagung erhalten die Dokumentation auch ohne Bestellung).
Die Präsentationen der ReferentInnen stehen Ihnen vorab hier zum Download zur Verfügung:
Grußwort (Torsten Döhring, Vertreter des Zuwanderungsbeauftragten des schleswig-holsteinischen Landtags)
Kurzeinführung in das Aufenthaltsrecht (Claudius Voigt, GGUA e.V.)
MigrantInnen im Rechtskreis SGB II (Wilfried Hose, ARGE Saarbrücken)
Flüchtlinge ohne gesicherten Aufenthaltsstatus im Rechtskreis SGB III (Barbara Weiser, Netzwerk Integration NetWin)
Demografischer Wandel - Chancen und Herausforderungen für eine moderne Arbeitsmarktpolitik (Thomas Letixerant, Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit)
Der Preis der Nicht-Integration (Johanna Boettcher, Netzwerk Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein)
Alle anders, alle gleich? Perspektiven interkultureller Öffnung in Beratung und Arbeitsvermittlung (Astrid Willer, Projekt Interkulturelle Öffnung)
Niederlassungserlaubnis für junge Flüchtlinge
Junge Flüchtlinge, die bisher eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a/b AufenthG hatten, können ab dem 1.1.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten, wenn sie
- zwischen 1.7.2007 und 31.12.2009 einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben oder
- sich momentan in Ausbildung befinden oder
- volljährig sind, aber sich an einer allgemeinbildenden Schule befinden.
(Vgl.
Beschluss der Innenministerkonferenz vom 4.12.2009 und
Erlass des Innenminsteriums Schleswig-Holstein vom 17.12.2009).
Für diese Personengruppe besteht Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Einreise als Minderjährige,
- mindestens fünf Jahre Voraufenthalt (mit Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung; Zeiten der Duldung vor dem 1.1.2005 zählen ebenfalls),
- gute Deutschkenntnisse,
- höchstens geringfügige Straffälligkeit (unter 90 Tagessätzen) und
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts.
- Der Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein für Jugendliche, die sich derzeit noch in beruflicher oder schulischer Ausbildung befinden!
Arbeitshilfe zur Berechnung der Lebensunterhaltssicherung
Januar 2010
Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ist Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung vieler Aufenthaltstitel, auch im Bereich der Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen. Der Deutsche Caritasverband hat im Januar 2010 dazu eine Arbeitshilfe erstellt: "
Die Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz". Die Arbeitshilfe können Sie sich
hier herunterladen.
Neuer Erlass des Innenministeriums SH zum Beschluss der Innenministerkonferenz
17.12.2009
Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat am 17. Dezember 2009 einen ergänzenden
Erlass zum Beschluss der Innenministerkonferenz herausgegeben.
Unter Punkt 1 wird darin die Möglichkeit eröffnet, vorübergehend bis zum 31.01.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG zu erteilen, wenn über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG noch nicht gleich entschieden werden kann, weil z.B. noch der Nachweis über eine Halbtagsbestätigung fehlt.
In Punkt 2 wird auf das Schreiben des Bundesarbeitsministeriums hingewiesen, nach dem alle Personen, die bisher eine AE nach § 104a AufentG besaßen und nun in die Duldung zurückfallen, eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrang- und Arbeitsmarktprüfung erhalten sollen. Das Schreiben liegt dem Erlass bei.
Unter Punkt 3 sagt das Innenministerium auch volljährigen SchülerInnen einer gemeinbildenden Schule eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG zu, wenn eine positive Integrationsprognose besteht.
"Beschäftigung unbeschränkt erlaubt" für Geduldete mit vier Jahren Voraufenthalt
17. Dezember 2009
Menschen mit einer Duldung können eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis erhalten, wenn sie sich mindestens 4 Jahre mit einer Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist dann weder eine Arbeitsmarkt- noch Bevorrechtigungs- noch Beschäftigungsprüfung nötig. Die Beschäftigungserlaubnis wird zeitlich und räumlich unbeschränkt erteilt. Auch Personen, die zum 31.12.209 von der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" (§ 104a/b AufenthG) in die Duldung zurückfallen, erhalten laut
Weisung des Bundesarbeitsministeriums vom 8.12.2009 eine solche Beschäftigungserlaubnis.
Auf Nachfrage des Netzwerkes Land in Sicht bestätigte das Innenministerium Schleswig-Holstein, dass bereits die meisten Ausländerbehörden im Land bei langjährigem Voraufenthalt die Duldung mit der Zusatzbestimmung "Beschäftigung unbeschränkt erlaubt" versehen. Das Netzwerk hatte angeregt, generell diese Zusatzbestimmung zu verwenden, damit auch für die ArbeitgeberInnen auf den ersten Blick Klarheit über die Arbeitserlaubnis besteht.
Ausnahmen bestehen allerdings weiterhin für Geduldete, denen die Ausländerbehörde vorwirft, dass sie das Abschiebehindernis selbst verursacht haben bzw. nicht ausreichend an seiner Beseitigung mitwirken. Ihnen kann nach § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnug die Aufnahme einer Beschäftigung von der Ausländerbehörde untersagt werden.
Zur Antwort des Innenminsteriums SH auf die Anfrages des Netzwerkes Land in Sicht
Hinweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe"
Stand: 12.12.2009
Trotz der Anschlussregelung der Innenministerkonferenz zur Gesetzlichen Altfallregelung könnten einige Menschen in die Duldung zurückfallen, die bisher eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" (§ 104a/b AufenthG) besaßen (wegen mangelnder Bemühungen bzw. der Prognose, dass sie auch in den nächsten Jahren nicht für ihren Lebensunterhalt werden sorgen können).
In einer Stellungnahme des Berliner Flüchtlingsrats zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse "auf Probe" weist Georg Classen darauf hin, dass in diesen Fällen rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt schriftlich ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gestellt werden muss. Die Leistungen werden nicht rückwirkend gewährt. Dies gilt auch für Mietkosten und Kosten aus Krankenbehandlungen.
Georg Classen nimmt außerdem Stellung dazu, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in zwei Jahren verlängert werden wird.
Das Papier von Georg Classen finden Sie
hier.
Laut
Weisung des Bundesarbeitsministeriums vom 8.12.2009 soll auch Personen, die nach der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach dem 31.12.2009 in die Duldung zurückfallen, eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrang-, Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsprüfung ausgestellt werden.
Ergebnisse der Schulung zur Verlängerung der Probe-Aufenthaltserlaubnisse und alternativen Strategien
9.12.2009
Aus der Schulung am 8. Dezember 2009 in Kiel ergeben sich folgende Ergebnisse für Beratungsstellen und RechtsanwältInnen:
- Anträge nach der Gesetzlichen Altfallregelung noch so schnell wie möglich stellen!
- Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a AufenthG bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis unterstützen
- Für türkische Staatsangehörige Assoziationsratsabkommen EWG/Türkei nutzen
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV bzw. § 25 V i.V.m. Art. 8 EMRK beantragen
Ausführliche Informationen finden Sie
hier.
Anschlussregelung für die „Probe-Aufenthaltsberechtigten“
9. Dezember 2009
Am 4. Dezember 2009 einigten sich die Innenminister der Bundesländer nach zähem Ringen auf eine Anschlussregelung für die Gesetzliche Altfallregelung, die zum Jahresende ausläuft. Den Beschluss der Innenministerkonferenz hat das Innenministerium Schleswig-Holstein im
Erlass vom 7.12.2009 übernommen. Eine Einschätzung des Beschlusses und seiner Konsequenzen für die Beratung finden Sie
hier.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
Die
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz sind am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten und können
hier eingesehen werden.
Spendenaufruf: Deutschkurs für Flüchtlinge
30. Oktober 2009
Um Flüchtlingen die Teilnahme an Deutschkursen zu ermöglichen, wenden sich in Schleswig-Holstein Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband und Flüchtlingsrat mit einem
Spendenaufruf an die Öffentlichkeit. Im Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein stellen wir immer wieder einen hohen Bedarf an Deutschkursen statt, den wir leider aus Mitteln des Netzwerks nicht annäherend zufriedenstellend decken können.
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Erleichterte Praktikumssuche für TeilnehmerInnen des Netzwerks Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Holstein
20. Oktober 2009
Ein
Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2009 erleichtert auf Anregung des Netzwerks Land in Sicht! Asylsuchenden und Geduldeten die Aufnahme eines Praktikums. Der Erlass weist darauf hin, dass Praktika im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erlaubt werden können. Sofern die Ausländerbehörde den Betroffenen keine Täuschung oder mangelnde Mitwirkung im Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus (§ 11 BeschVerfV) vorwirft, soll sie in „wohlwollender Ermessensausübung“ nicht nur die Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme eines Praktikums, sondern auch die Genehmigung zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsaufenthaltsbereichs prüfen.
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Koalitionsvertrag für die nächste Legislaturperiode in Schleswig-Holstein beschlossen: Ausweitung der Integrationsangebote auch für Menschen mit einer Duldung
17. Oktober 2009
Im
Koalitionsvertrag von CDU und FDP für die nächste Legislaturperiode in Schleswig-Holstein findet sich ein wichtiges Detail zur Flüchtlingspolitik: Auch geduldete Flüchtlinge sollen in Schleswig-Holstein zukünftig von Integrationsangeboten im Bereich Bildung und Arbeit profitieren können. Wörtlich heißt es auf Seite 45: „Wir sind bestrebt, die bestehenden Integrationsangebote auch auf Personen mit Duldungsstatus in Schleswig-Holstein auszuweiten“. Bisher sind Menschen mit einer Duldung, aber auch Asylsuchende von vielen Fördermaßnahmen ausgeschlossen.
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Stellungnahme anlässlich der Koalitionsverhandlungen in Schleswig-Holstein: Für eine kostensparende und humane Integrationspolitik – auch für Flüchtlinge mit noch ungesichertem Bleiberecht
7. Oktober 2009
Anlässlich der Koalitionsverhandlungen richtete sich der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. mit einer
Stellungnahme an die Parteien, die konkrete Vorschläge für eine kostensparende und humane Integrationspolitik enthält, in die auch Geduldete und Asylsuchende einbezogen werden.
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Appell der Xenos/ESF-Netzwerke an den Bundesinnenminister: Altfallrecht verlängern, Flüchtlingen Qualifizierung ermöglichen
1. Oktober 2009
Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein hat gemeinsam mit den anderen Xeno-ESF-Netzwerken bundesweit einen
Appell an Bundesinnenminister Schäuble abgestimmt. Er begründet aus Sicht der Bildungsträger und Arbeitsvermittlungsinstitutionen, warum eine effektive und dauerhafte Vermittlung von Menschen aus der Langzeitarbeitslosigkeit ohne vorgeschaltete, bedarfsgerechte Qualifizierungsmaßnahmen in einem so befristeten Zeitraum, wie ihn die Gesetzliche Altfallregelung vorgibt, kaum möglich ist. Deshalb appellieren die Netzwerke für eine Verlängerung der Bleiberechtsregelung und den Einbezug auch Bleiberechtsungesicherter in Fördermaßnahmen zur Arbeitsmarktintegration.
AsylbewerberInnen und Geduldete können sich arbeitslos melden und haben Anspruch auf Vermittlung und Förderung durch die Arbeitsagenturen
28. September 2009
Die Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit und das Arbeitsministerium stellten im Rahmen eines Treffens mit dem Netzwerk „Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Holstein“ und anderen Partnern klar, dass Arbeitsagenturen Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge als arbeitslos registrieren müssen. Die Agenturen sind verpflichtet, sich um deren Vermittlung und Förderung zu bemühen.
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