Tagung "Fachkraft Flüchtling? Möglichkeiten und Herausforderungen der Integration in den Arbeitsmarkt"

Fachkraft Flüchtling?

Möglichkeiten und Herausforderungen der Integration in den Arbeitsmarkt

 

Donnerstag, 4. März 2010, 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Landeshaus, Kiel

 

Vor dem Hintergrund von demografischem Wandel, Fachkräftemangel und Folgekosten verhinderter Integration beschäftigt sich die Tagung mit Wegen der Unterstützung von Flüchtlingen bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

 

Die komplizierten und häufig wechselnden Regelungen des Aufenthalts- und Sozialrechts sorgen bei MigrationsberaterInnen und ArbeitsvermittlerInnen nicht selten für Unklarheit über Zuständigkeiten und geeignete Maßnahmen.

Hier setzt die Tagung an: sie vermittelt Informationen und bietet Gelegenheit zu kooperativer Vernetzung und fachlichem Austausch über bestehende Instrumente zur Integrationsförderung. Das Leitet Herunterladen der Datei einProgramm finden Sie Leitet Herunterladen der Datei einhier.

 

Die Fachtagung ist eine gemeinsame Veranstaltung des Netzwerks Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein, der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit und dem Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein.

 

Sie richtet sich an MitarbeiterInnen der Arbeitsvermittlung (in Arbeitsagenturen, ArGen und Optionskommunen) und der Migrationsfachdienste in Schleswig-Holstein. Anmeldung bitte per Fax bis zum 24.2.2010 mit Leitet Herunterladen der Datei eindiesem Anmeldeformular.

Ergebnisse der Schulung zur Verlängerung der Probe-Aufenthaltserlaubnisse und alternativen Strategien

9.12.2009

Aus der Schulung am 8. Dezember 2009 in Kiel ergeben sich folgende Ergebnisse für Beratungsstellen und RechtsanwältInnen:

  • Anträge nach der Gesetzlichen Altfallregelung noch so schnell wie möglich stellen!
  • Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a AufenthG bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis unterstützen
  • Für türkische Staatsangehörige Assoziationsratsabkommen EWG/Türkei nutzen
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV bzw. § 25 V i.V.m. Art. 8 EMRK beantragen

ReferentInnen: RA Claudius Brenneisen, Johanna Boettcher (Netzwerk Land in Sicht!) und Doris Kratz-Hinrichsen (Diakonie Schleswig-Holstein); als Gast: Stephanie Hinrichsen

 

Die Vortragsfolien von Claudius Brenneisen finden Sie Leitet Herunterladen der Datei einhier.

 

Anträge nach der Gesetzlichen Altfallregelung noch so schnell wie möglich stellen!

Durch die Anschlussregelung der Innenministerkonferenz wird die Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a AufenthG bei Vorliegen bestimmter Kriterien um zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „auf Probe“ verlängert. Deshalb lohnt es sich, bis Jahresende noch Anträge für Personen zu stellen, die bisher nicht von der Gesetzlichen Altfallregelung erfasst wurden.

 

Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach der Gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG) können bis Jahresende gestellt werden für Personen, die sich seit mindestens 1.7.1999 (Alleinstehende und Familien ohne minderjährige Kinder) bzw. 1.7.2001 (Familien mit minderjährigen Kindern und unbegleitet eingereiste minderjährige Flüchtlinge) in Deutschland aufhalten und über Deutschkenntnisse der Stufe A 2 verfügen (zum Erfordernis der Deutschkenntnisses s. Punkt 104a.1.2 der Leitet Herunterladen der Datei einAllgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz).

 

Wenn Anträge bisher nicht gestellt wurden, weil die Ausländerbehörde den Betroffenen Täuschung oder mangelnde Mitwirkung vorwarf, dies aber streitig ist, sollte der Antrag dennoch fristgerecht gestellt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann dann ggf. Widerspruch eingelegt werden, der entsprechend bearbeitet werden muss.

 

Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zum Jahresende auslaufen wird, muss auch gleich die Verlängerung als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG „auf Probe“ mitbedacht und ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Jahresende gestellt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die betroffene Person nachweisen kann, dass sie sich um Sicherung ihres Lebensunterhalts bemüht hat. Außerdem muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass ihr die Lebensunterhaltssicherung im Verlauf der nächsten zwei Jahre voraussichtlich gelingen wird.

 

Die Leitet Herunterladen der Datei einAllgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz gehen unter Punkt 104a.1.5 darauf ein, wann von Täuschung und mangelnder Mitwirkung auszugehen ist (und wann nicht).

 

 

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a AufenthG bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis unterstützen

Durch Beschluss der Innenminister vom 4. Dezember 2009 wurde eine Anschlussregelung zur Gesetzlichen Altfallregelung geschaffen, die ein paar neue Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 ermöglichen (s. dazu den Beitrag Öffnet internen Link im aktuellen FensterAnschlussregelung für „Probe-Aufenthaltsberechtigte“). Insbesondere kann eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn bis zum 31. Januar 2010 eine Halbtagsbeschäftigung für mindestens die folgenden sechs Monate nachgewiesen werden kann.

 

Für türkische Staatsangehörige Assoziationsratsabkommen EWG/Türkei nutzen

Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ für türkische StaatsbürgerInnen ist der Öffnet externen Link in neuem FensterBeschluss 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei zu beachten. Dieser sieht in Artikel 6 vor, dass Türkei-stämmige ArbeitnehmerInnen nach einem Jahr Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber Anspruch auf Erneuerung der Beschäftigungserlaubnis beim gleichen Arbeitgeber haben, nach drei Jahren Beschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber (jedoch innerhalb des gleichen Berufs), nach vier Jahren für jede Beschäftigung. Aus dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis leitet sich das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Als Beschäftigung gelten auch nicht voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsformen wie Studenten- und 400-Euro-Jobs.

 

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV bzw. § 25 V i.V.m. Art. 8 EMRK beantragen

Für Menschen, die nicht von der Gesetzlichen Altfallregelung erfasst wurden oder nunmehr aus ihr herausfallen, aber seit vielen Jahren in Deutschland leben, lohnt es sich, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V bzw. § 25 IV in Verbindung mit Öffnet externen Link in neuem FensterArtikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beantragen. Artikel 8 EMRK (http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html ) regelt den Schutz des Privat- und Familienlebens, wobei das Privatleben als Summe aller gewachsenen Bindungen im Aufnahmeland verstanden wird. Laut Rechtssprechung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann Artikel 8 „faktische Inländer“ nicht nur vor Abschiebung schützen, sondern es kann sich daraus auch der Anspruch auf Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis ergeben (Vgl. EGMR-Rechtsprechung Sisojeva/Lettland 16.6.2005; Aristimuno Mendizabal/Frankreich 17.1.2006; Rodrigues da Silva und Hoogkamer/Niederlande 31.1.2006).

 

Der EGMR legt den Begriff der Integration / Verwurzelung weit aus: Verstöße gegen geltendes Recht sowie die Sicherung des Lebensunterhalts sind nur Kriterien unter vielen, die bei der Frage abzuwägen sind, ob sich jemand im Aufnahmeland soweit integriert hat, dass eine Verweigerung eines gesicherten Aufenthalts sein/ihr Recht auf Privatleben verletzen würde. Kriterien des EGMR (s. EGMR Urteil v. 18.10.2006; Üner/Niederlande; 46410/99) sind u.a. die Aufenthaltsdauer, die familiäre Situation, die Belange und das Wohl der Kinder, die Art und Schwere einer Straftat sowie die seitdem verstrichene Zeitspanne und das Verhalten während dieser Zeit, die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Bestimmungsland sowie die Schwierigkeiten, denen Ehepartner und Kinder im Herkunftsland der AntragstellerInnen begegnen würden.

 

Die Auslegung der EMRK durch den EGMR gilt auch für Deutschland. Bezogen auf § 25 V Aufenthaltsgesetz kann die Verwurzelung in Deutschland als rechtliches Abschiebungshindernis betrachtet werden, mit dessen Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht sich in seinem Urteil vom 20.1.2009, 1 C 40/07 bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV Satz 2 AufenthG im 4. Leitsatz ebenfalls ausdrücklich auf Artikel 8 EMRK: „Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer ‚Entwurzelung’ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelungen des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.“

 

 

Johanna Boettcher, Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein

 

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Anschlussregelung für die „Probe-Aufenthaltsberechtigten“

9. Dezember 2009

Am 4. Dezember 2009 einigten sich die Innenminister der Bundesländer nach zähem Ringen auf eine Anschlussregelung für die Gesetzliche Altfallregelung, die zum Jahresende ausläuft. Den Beschluss der Innenministerkonferenz hat das Innenministerium Schleswig-Holstein im Leitet Herunterladen der Datei einErlass vom 7.12.2009 übernommen.

Die Regelung wird dazu führen, dass die Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nach Jahresende in drei Gruppen aufgeteilt werden:

 

  • Menschen, die die Kriterien erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG auf zwei Jahre. Eine Verlängerung erfolgt, wenn die Kriterien weiterhin erfüllt sind.
  • Wer die Kriterien noch nicht erfüllt, aber sich darum bemüht und darin voraussichtlich auch erfolgreich sein wird, erhält die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 nur „auf Probe“ mit einer Befristung bis zum 31.12.2011. Diese Gruppe kann keine Familienmitglieder nach Deutschland nachholen, die Aufenthaltszeit zählen auch nicht, wenn man später einmal eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erhalten möchte.
  • Zurück in die Duldung (§ 60a AufenthG) fallen alle, die sich aus Sicht der Ausländerbehörde nicht ausreichend bemüht haben, sowie Personen, bei denen die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass sie auch in Zukunft nicht für ihren Lebensunterhalt werden sorgen können - z.B. Menschen, die im letzten Jahr erwerbsunfähig wurden und nicht durch Bürgschaften abgesichert werden können.

 

Erweiterung der Kriterien für die Verlängerung nach § 23 Abs. 1 AufenthG

Die Anschlussregelung erweitert die Möglichkeiten, bisherigen „Probe-Aufenthaltsberechtigten“ (mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a und b AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 23 Abs. 1 AufenthG) zu erteilen, die den Weg in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht ebnet.

 

Personen mit Halbtagsbeschäftigung

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten in Zukunft auch Personen, die mindestens seit dem 1. Juli 2007 zumindest halbtags beschäftigt war bzw. bis Ende Januar nächsten Jahres (31.1.2010) glaubhaft machen kann, dass dies mindestens für die nächsten 6 Monate der Fall sein wird.

Bisher galt als einziges Verlängerungskriterium die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ bzw. die eigenständige Lebensunterhaltssicherung seit dem 1. April 2009, verbunden mit der Prognose, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft erwirtschaftet werden kann. Ausnahme bestehen u.a. für Familien mit Kindern (s. Punkt 104a.6.2 der Leitet Herunterladen der Datei einAllgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz): die Eltern müssen nur den eigenen Lebensunterhalt „überwiegend“ sichern können, für die Kinder können in voller Höhe Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

 

Personen mit Schulabschluss / Ausbildung

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten inzwischen auch alle, die seit dem 1. Juli 2007 einen Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich beendet haben und bei denen eine positive Integrationsprognose besteht.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird weiterhin nach § 104a Absatz 6 AufenthG auch denen erteilt, die sich gerade in Ausbildung oder ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen (z.B. EQJ) befinden oder die Oberstufe bzw. eine Fachhochschule oder Universität besuchen (s. Punkt 104a.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz).

 

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 „auf Probe“

Diese Aufenthaltserlaubnis bedeutet eine „zweite Chance“ für Menschen, die bisher eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a AufenthG hatten, aber noch nicht genug verdienen bzw. ihre Arbeit zwischenzeitlich wieder verloren haben und sich dennoch um Erwerbsintegration bemüht haben. Als Nachweis für Bemühungen um Erwerbstätigkeit gewertet werden können z.B. Bewerbungen, Teilnahme an Deutschkursen, Qualifizierungsmaßnahmen sowie an den Angeboten des Netzwerks Land in Sicht, Praktika, geringfügige Beschäftigung bzw. geringfügige Selbständigkeit und die Kooperation mit den ARGEn (ggf. Eingliederungsvereinbarung und Bescheinigung der ARGE beilegen).

Die Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ stellt eine Verschlechterung gegenüber der „normalen“ Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG dar, da sie Familiennachzug und Aufenthaltsverfestigung ausschließt. Auf jeden Fall vermieden sollte jedoch der Rückfall in eine Duldung, da durch die dadurch entstehende Unterbrechung des „rechtmäßigen Aufenthalts“ auch die davorliegenden Zeiten eines erlaubten Aufenthalts nicht mehr auf die Wartezeit für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden können.

 

Eine weitere Einschätzung der Bedeutung der Anschlussregelung für die Beratungsstellen finden Sie hier in einem Beitrag des Hessischen Flüchtlingsrats: Leitet Herunterladen der Datei ein„Die IMK-Anschlussregelung zum § 104a. Hinweise für die Beratung“.

 

Kritik am Beschluss der Innenminister

  • Die Anschlussregelung betrifft nur Menschen, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erhalten haben. Keine Lösung bietet sie für die vielen Menschen, die inzwischen schon wieder seit 6 - 8 Jahren in Deutschland leben und nur „geduldet“ werden.
  • An den Kriterien, die von vorneherein viele Geduldete von der Gesetzlichen Altfallregelung ausgeschlossen haben, wurde nichts geändert.
  • Weiterhin zählt in erster Linie die Sicherung des Lebensunterhalts. Keine tragfähigen Ausnahmen existieren für Erwerbsunfähige und alte Menschen, deren Aufenthalt aus humanitären Gründen dauerhaft ermöglicht werden sollte.

 

Zu einer ausführlichen Kritik s. die Öffnet externen Link in neuem FensterPressemitteilung des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 2009. Zu den Bedarfen einer humanitären Bleiberechtsregelung s. meinem Leitet Herunterladen der Datei einBeitrag im Magazin Der Schlepper vom Dezember 2009.

 

Perspektiven

Nachdem durch die Anschlussregelung zumindest ein Rückfall des Großteils der „Probe-Aufenthaltsberechtigten“ in die Duldung verhindert wurde, ist es jetzt u.E. Aufgabe des Bundestags, eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen: eine Bleiberechtsregelung, die diesen Namen auch verdient.

Ob und wann der Bund eine weitere Bleiberechtsregelung verabschiedet, hängt auch von einer hörbaren öffentlichen Meinung ab. Für eine solche Regelung setzten sich bundesweit viele Initiativen ein. Anregungen und Informationen kann man sich z.B. unter der Seite Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.aktion-bleiberecht.de holen.

 

Johanna Boettcher, Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein

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Flüchtlingsrat und Pro Asyl fordern: Altfallregelung für langjährig geduldete Flüchtlinge novellieren!

26.11.2009

Im Vorfeld der Innenministerkonferenz am 3./4.12. in Bremen fordern FLÜCHTLINGSRAT Schleswig-Holstein und PRO ASYL die Schaffung einer umfassenden und großzügigen Bleiberechtsregelung. Das politische Versprechen, Kettenduldungen abzuschaffen, wurde bis heute nicht eingelöst. Die Altfallregelung vom Sommer 2007, die Ende des Jahres ausläuft, hat nur einen kleinen Teil der Betroffenen begünstigt. Restriktiv gefasste Ausschlussgründe und die Festlegung auf einen Einreisestichtag ließen viele Geduldete von vorneherein ohne Chance auf ein dauerhaftes Bleiberecht. Leitet Herunterladen der Datei einZur gemeinsamen Pressemitteilung.

Neuer Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein (IMSH): „wachsende Besorgnis“ bzgl. eines Scheiterns der Gesetzlichen Altfallregelung

20.11.2009

Der Leitet Herunterladen der Datei einErlass des IMSH vom 12.11.2009 spricht hinsichtlich des Auslaufens der Gesetzlichen Altfallregelung von einer "wachsenden Besorgnis, dass die Betroffenen [InhaberInnen einer AE "auf Probe" nach § 104 a Abs. 1 Satz 1] zum 1.1.2010 in den Status der Duldung zurückfallen". Das Innenministerium verweist in dem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer "Übergangs- oder Anschlussregelung" im Rahmen der Anfang Dezember tagenden Innenministerkonferenz (IMK), die den Rückfall in die Duldung verhindern könte. Obwohl die IMK frühestens am 4. Dezember über eine Übergangslösung entscheiden kann, bittet das IMSH die Ausländerbehörden schon jetzt, die noch offenen Anträge "umgehend einer abschließenden Prüfung zuzuführen".

 

Der Erlass geht ebenfalls auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i.V.m. § 104a/b AufenthG ein. Im Rahmen des Ermessens werden die Ausländerbehörden gebeten, bei der Prüfung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung auch die Absätze 5 und 6 der Gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG) zu berücksichtigen. Diese ermöglichen eine Erteilung schon bei „überwiegend eigenständiger“ Lebensunterhaltssicherung (in Verbindung mit einer positiven Prognose für die Zukunft) und sehen Ausnahmen für Auszubildende, Familien/Alleinerziehende mit Kindern sowie Erwerbsunfähige und Personen über 65 Jahre vor.

Fortbildung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach der Gesetzlichen Altfallregelung

20.11.2009

Am 8. Dezember 2009 veranstaltet das Netzwerk „Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein“ eine Forbildung zum Thema „Wie geht’s weiter mit der Gesetzlichen Altfallregelung? Möglichkeiten der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ (§ 104a/b AufenthG) und alternative Strategien“.

 

Zeit und Ort: Dienstag, 8. Dezember 2009, 9.00 Uhr – 13.00 Uhr
beim Paritätischen Landesverband, Beseleralle 57, Raum C, 24105 Kiel

Programm:
9.00 Uhr - 9.30 Uhr: Ergebnisse der Innenministerkonferenz zur Altfallregelung und Auswirkungen auf Schleswig-Holstein
Johanna Boettcher, Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein

9.30 Uhr - 12.45 Uhr: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ und Alternativen
RA Claudius Brenneisen, Hamburg

12.45 Uhr - 13 Uhr: Weitere Strategien: Aktion Bleiberecht
Doris Kratz-Hinrichsen, Migrationsbeauftragte des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein

 

Die Fortbildungsveranstaltung richtet sich an in der Flüchtlingsarbeit engagierte Haupt- und Ehrenamtliche sowie Migrationsfachdienste und Ausländerbehörden.

Die Teilnahme ist kostenlos. Um Anmeldung wird gebeten.
Die Einladung/Anmeldung finden Sie Leitet Herunterladen der Datei einhier.

Spendenaufruf: Deutschkurs für Flüchtlinge

30. Oktober 2009

Um Flüchtlingen die Teilnahme an Deutschkursen zu ermöglichen, wenden sich in Schleswig-Holstein Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband und Flüchtlingsrat mit einem Leitet Herunterladen der Datei einSpendenaufruf an die Öffentlichkeit. Im Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein stellen wir immer wieder einen hohen Bedarf an Deutschkursen statt, den wir leider aus Mitteln des Netzwerks nicht annäherend zufriedenstellend decken können.

Wenn Asylsuchende und Flüchtlinge mit Duldung an Integrationskursen teilnehmen möchten, erhalten sie dafür keinerlei staatliche Unterstützung, sondern müssten den gesamten Kurs selbst bezahlen. Ein Integrationskurs (zusammengesetzt aus 600 Stunden Deutschunterricht und 45 Stunden Orientierungsunterricht) kostet 1.400 Euro, in der Regel etwa 150 Euro im Monat. Dazu kommen meistens noch die Fahrtkosten. Asylsuchende und Flüchtlinge mit Duldung bekommen jedoch nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die um etwa ein Drittel unter den Hartz-IV-Leistungen liegen. Davon lassen sich gerade die grundlegenden täglichen Bedürfnisse wie Wohnen, Essen und Kleidung bezahlen - es gibt keinen Spielraum für Sonderausgaben, auch nicht für Deutschkurse.

Hinweise zu Verlängerungsanträgen der Aufenthaltserlaubnisse "auf Probe" nach der Gesetzlichen Altfallregelung

27. Oktober 2009
Pro Asyl hat ein Leitet Herunterladen der Datei einInformationspapier herausgegeben, das Hilfestellung für BeraterInnen und Betroffene bietet bei Verlängerungsanträgen der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Das Papier enthält Ratschläge dazu, welche Anträge gestellt werden sollten, was im Falle einer Ablehnung zu tun ist und welche Beratungsalternativen bestehen. Genaueres finden Sie Leitet Herunterladen der Datei einhier.

Neue Zahlen zur Umsetzung der Gesetzlichen Altfallregelung in Schleswig-Holstein

26. Oktober 2009

Nach Leitet Herunterladen der Datei einaktuellen Zahlen aus dem Schleswig-Holsteiner Innenministerium (Stichtag 30.9.2009) erhielten bis dato 549 Menschen in Schleswig-Holstein eine Aufenthaltserlaubnis nach der Gesetzlichen Altfallregelung. Damit wurden zwei Drittel (65%) aller entsprechenden Anträge positiv beschieden. Allerdings konnten viele Langzeit-geduldete Flüchtlinge aufgrund restriktiver Ausschlusskriterien von vorneherein nicht von der Regelung profitieren: weiterhin leben bis dato knapp 1.900 Menschen mit einer Duldung im Schleswig-Holstein.

Zudem haben drei Viertel (77%) der Begünstigten der Altfallregelung nur eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erhalten. Über deren Verlängerung wird voraussichtlich zu Jahresende entschieden. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation ist davon auszugehen, dass viele von ihnen es nicht schaffen werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, und zu Jahresende in den unsicheren Schwebe-Zustand der Duldung zurückfallen werden.

Erleichterte Praktikumssuche für TeilnehmerInnen des Netzwerks Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Holstein

20. Oktober 2009

Ein Leitet Herunterladen der Datei einErlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2009 erleichtert auf Anregung des Netzwerks Land in Sicht! Asylsuchenden und Geduldeten die Aufnahme eines Praktikums. Der Erlass weist darauf hin, dass Praktika im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erlaubt werden können. Sofern die Ausländerbehörde den Betroffenen keine Täuschung oder mangelnde Mitwirkung im Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus (§ 11 BeschVerfV) vorwirft, soll sie in „wohlwollender Ermessensausübung“ nicht nur die Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme eines Praktikums, sondern auch die Genehmigung zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsaufenthaltsbereichs prüfen.

 

Viele Asylsuchende und Geduldete werden bisher zur Untätigkeit gezwungen, indem ihnen mit Verweis auf § 11 BeschVerfV die Aufnahme einer Beschäftigung, ja sogar eines Praktikums untersagt wird. Die nächste Hürde stellt die „Residenzpflicht“ oder „räumliche Beschränkung“ dar: Asylsuchende dürfen den Landkreis, in dem sie gemeldet sind, nicht verlassen – außer, sie beantragen und erhalten dafür jedes Mal eine Genehmigung der Ausländerbehörde. In Schleswig-Holstein gilt das auch für die meisten Flüchtlinge mit einer Duldung. Wenn eine Arbeits- oder Praktikumsstelle im angrenzenden Landkreis liegt, kann es zu Problemen kommen. Der Erlass stellt hier eine Verbesserung dar, indem er anregt, das Ermessen der MitarbeiterInnen der Ausländerbehörden im Sinne der Betroffenen auszuschöpfen.

 

Praktika erfüllen für Flüchtlinge, die nur nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben und darüber hinaus noch aus anderen Gründen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, eine essentielle Funktion: sie wirken der sozialen Isolation entgegen, bieten Einblicke in die deutsche Arbeitswelt, ermöglichen besonders jungen Menschen, ihre Fähigkeiten zu erproben sowie zu verfestigen, und beugen dem Verlust von bereits im Ausland erworbenen Qualifikationen vor. Außerdem stellt das Praktikumszeugnis einen Nachweis dieser Fähigkeiten dar, was besonders wichtig ist, wenn Abschlüsse hier nicht anerkannt werden konnten.

Koalitionsvertrag für die nächste Legislaturperiode in Schleswig-Holstein beschlossen: Ausweitung der Integrationsangebote auch für Menschen mit einer Duldung

17. Oktober 2009

Im Leitet Herunterladen der Datei einKoalitionsvertrag von CDU und FDP für die nächste Legislaturperiode in Schleswig-Holstein findet sich ein wichtiges Detail zur Flüchtlingspolitik: Auch geduldete Flüchtlinge sollen in Schleswig-Holstein zukünftig von Integrationsangeboten im Bereich Bildung und Arbeit profitieren können. Wörtlich heißt es auf Seite 45: „Wir sind bestrebt, die bestehenden Integrationsangebote auch auf Personen mit Duldungsstatus in Schleswig-Holstein auszuweiten“. Bisher sind Menschen mit einer Duldung, aber auch Asylsuchende von vielen Fördermaßnahmen ausgeschlossen.

 

So können Geduldete und Asylsuchende z.B. nur an staatlich geförderten Sprachkursen teilnehmen, wenn sie die Kosten in voller Höhe selbst tragen. Die Teilnahme an einem Integrationskurs (600 Stunden Deutschkurs, 45 Stunden Orientierungskurs) kostet für SelbstzahlerInnen rund 1.400 Euro - in der Regel etwa 150 Euro pro Monat. Doch Asylsuchende und Geduldete haben neben den Unterkunftskosten in den ersten vier Jahren ihres Aufenthalts in Deutschland monatlich nur 225 Euro zur Verfügung - für Essen, Kleidung, Fahrtkosten etc. Erst danach haben sie Anspruch auf den ebenfalls sehr knapp bemessenen „Hartz IV“-Satz (359 Euro für Alleinstehende, zzgl. Unterkunftskosten). Die Finanzierung eines Deutschkurses aus eigener Erwerbstätigkeit ist praktisch unmöglich, wenn doch gerade aufgrund der nicht vorhandenen Deutschkurse keine Beschäftigung gefunden werden kann.

 

Hoffentlich münden die Bestrebungen der Koalitionspartner tatsächlich in Verbesserungen in Schleswig-Holstein – wie z.B. eine Landesförderung für die Teilnahme an Integrationskursen auch für Geduldete und Asylsuchende.

Andere Integrationsmaßnahmen fallen allerdings eher in Bundesrecht. So können Menschen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung meist kein Studium und keine Ausbildung aufnehmen. Das wäre nur möglich, wenn Flüchtlinge parallel ihren kompletten Lebensunterhalt verdienen, denn Anspruch auf BAFöG haben nur Geduldete, die sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland aufhalten – Asylsuchende sind von der Förderung praktisch ausgeschlossen. Nach der Asylanerkennung bzw. nach Jahren der Duldung haben viele dann die Altersgrenze von dreißig Jahren überschritten, so dass dann aus diesem Grunde keinen Anspruch mehr auf BAFöG-Leistungen besteht.

 

Auch einige Maßnahmen der Arbeitsagentur sind beschränkt auf Personen mit gesichertem und dauerhaftem Aufenthaltsstatus - z.B. die Beraufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen. Hier könnte die Landesregierung ebenfalls mit eigenen Programmen unterstützend eingreifen. An vielen Fördermaßnahmen der Arbeitsagentur können auch jetzt schon Asylsuchende und Geduldete im Rahmen des Ermessens teilnehmen: ein stichwortartiger Überblick findet sich in einem Leitet Herunterladen der Datei einGutachten im Auftrag der Caritas von Dr. Barbara Weiser.

Stellungnahme anlässlich der Koalitionsverhandlungen in Schleswig-Holstein: Für eine kostensparende und humane Integrationspolitik – auch für Flüchtlinge mit noch ungesichertem Bleiberecht

Kiel, 7. Oktober 2009

Anlässlich der Koalitionsverhandlungen richtete sich der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. mit einer Leitet Herunterladen der Datei einStellungnahme an die Parteien, die konkrete Vorschläge für eine kostensparende und humane Integrationspolitik enthält, in die auch Geduldete und Asylsuchende einbezogen werden.

 

Auch Flüchtlinge mit noch nicht verfestigtem Aufenthaltsstatus sollen nicht weiter durch administrative Maßnahmen und restriktive Rechtsanwendung daran gehindert werden, sich zu integrieren, teilzuhaben und ihren gesellschaftlichen Beitrag zu leisten. Dazu ist es nötig, bestimmte Barrieren aufzuheben, die der Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt entgegenwirken: die zentrale Unterbringung von Asylsuchenden in Gemeinschaftsunterkünften, Arbeitsverbote und nachrangiger Arbeitsmarktzugang sowie die räumliche Beschränkung von Asylsuchenden und Geduldeten auf einen Landkreis (der dann nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen werden darf, um ggf. im benachbarten Landkreis Arbeit zu suchen). Es reicht jedoch nicht, nur - anders als bisher - Integrationsbestrebungen nicht mehr zu blockieren: sie müssen aktiv gefördert werden, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen. Dazu benötigen Asylsuchende und Geduldete Zugang zu Deutschkursen, zu Studium und Ausbildung, zu Fördermaßnahmen der Arbeitsagentur, zur Anerkennung ihrer im Ausland erworbener Abschlüsse sowie zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in Deutschland – z.B. durch eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung. Diese Erkenntnisse gewinnt der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein u.a. aus der Arbeit des Netzwerkes „Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Holstein“, das er gemeinsam mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband koordiniert.

 

Der Abbau von Integrationsbarrieren und die Förderung der Integration von Flüchtlingen lohnt sich letztendlich auch finanziell: einerseits werden durch die resultierende Unabhängigkeit von Sozialleistungen Kosten gespart, andererseits tragen Flüchtlinge dann in stärkerem Maße zu Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit bei. Dies betont auch die Bundesvereinigung deutscher Arbeitgeberverbände in ihrer Stellungnahme im nationalen Integrationsbericht „Wir können und wollen es uns nicht länger leisten, Potenziale von Migranten ungenutzt zu lassen. Deutschland ist ein rohstoffarmes Land mit einer rückläufigen demographischen Entwicklung. Wir sind damit auf die Entfaltung aller Bildungs- und Leistungspotenziale der Menschen angewiesen - für Erfolg im internationalen Wettbewerb und für Wohlstand und soziale Sicherheit in Deutschland.“

 

 

Innenministerium Schleswig-Holstein: Wohlwollende Prüfung bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“

Kiel, 5.10.2009

Im seinem Leitet Herunterladen der Datei einErlass vom 5. Oktober 2009 bittet das Innenministerium Schleswig-Holstein um „wohlwollende Prüfung der Einzelfälle“ bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ nach der Gesetzlichen Altfallregelung.

Der Erlass verweist auf den Öffnet internen Link im aktuellen FensterLandtagsbeschluss vom 16. September 2009. Dieser fordert die Landesregierung auf, sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative für eine bundesweite Verlängerung der Gesetzlichen Bleiberechtsregelung einzusetzen. Außerdem soll die Regierung auf Landesebene „alle Möglichkeiten ausschöpfen, um für die Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe nach §§ 104 a und 104 b AufenthG den Aufenthalt in Schleswig-Holstein über den 31. Dezember 2009 hinaus zu verlängern.“

Falls keine Anschlussregelung getroffen wird, läuft die Gesetzliche Altfallregelung am 31. Dezember 2009 aus. Sie ermöglichte es Geduldeten, die sich schon viele Jahre in Deutschland aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erwerben, wenn sie (neben der Erfüllung vieler anderer Voraussetzungen) ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern konnten.

Wer dies noch nicht nachweisen konnte, erhielt eine bis zum 31.12.009 gültige Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Verlängert wird im Anschluss nur die Aufenthaltserlaubnis derjenigen, die seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ihren Lebensunterhalt – und den ihrer Familie – „überwiegend eigenständig“ sichern konnten und von denen anzunehmen ist, dass ihnen das auch in Zukunft gelingen wird. Die anderen verlieren ihre Aufenthaltserlaubnis und fallen in den Status der Duldung zurück.

In Schleswig-Holstein wird das nach Öffnet internen Link im aktuellen Fensterbisherigen Stichproben gut zwei Drittel aller Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ betreffen. Der Rückfall in die Duldung bedeutet einen Rückfall in Unsicherheit über ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland – obwohl diese Menschen dann schon seit mindestens 8-10 Jahre hier leben. Auch die Integration in den Arbeitsmarkt wird ihnen im Status der Duldung wieder wesentlich erschwert werden. Auch angesichts der geringen Zahl der Fälle - 420 Personen - in Schleswig-Holstein erscheint eine großzügige Lösung nicht nur wünschenswert, sondern auch durchaus möglich.

AsylbewerberInnen und Geduldete können sich arbeitslos melden und haben Anspruch auf Vermittlung und Förderung durch die Arbeitsagenturen

Kiel, 28. September 2009

Die Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit und das Arbeitsministerium stellten im Rahmen eines Treffens mit dem Netzwerk „Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Holstein“ und anderen Partnern klar, dass Arbeitsagenturen Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge als arbeitslos registrieren müssen. Die Agenturen sind verpflichtet, sich um deren Vermittlung und Förderung zu bemühen.

 

Manche Arbeitsagentur-MitarbeiterInnen hatten in der Vergangenheit entschieden, diese Gruppe stünde aufgrund ihres nachrangigen Zugangs zum Arbeitsmarkt weder dem Arbeitsmarkt noch den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung und gelte demnach nicht als arbeitslos. Schon im März 2008 wurde jedoch in den Leitet Herunterladen der Datei einDurchführungsanweisungen zum § 119 SGB III klargestellt, dass Asylsuchende und Geduldete nach einem Jahr Aufenthalt in Deutschland dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Abschnitt 3.4.1 unter Punkt 119.160: "Der Status als Asylbewerber bzw.  geduldeter Ausländer steht der Verfügbarkeit nicht entgegen“).

 

Damit steht auch dieser Gruppe im Rahmen des Ermessens der SachbearbeiterInnen der Zugang zu Fördermaßnahmen nach dem SGB III offen - soweit nicht die Inanspruchnahme einer speziellen Leistung an den Aufenthaltsstatus geknüpft ist. In Frage kommen vor allem Leistungen im Rahmen des Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III), aus dem z.B. Übersetzungs- und Anerkennungskosten, Fahrt- und Bewerbungskosten etc finanziert werden können - alles, was der Integration in den Arbeitsmarkt dient. Zudem kann von bestimmten Förderinstrumenten wie bspw. vom Ausbildungsbonus nur profitieren, wer mindestens ein Jahr arbeitslos gemeldet war - ohne Beschäftigung zu sein reicht erst einmal nicht.

 

 

Beschluss des Landtags Schleswig-Holstein: Landesregierung soll Verlängerung der Altfallregelung ermöglichen

Kiel, 16. September 2009

Der Landtag Schleswig-Holstein entschied in seiner letzten Plenarsitzung vor der Wahl über zwei Anträge an die Landesregierung, sich für eine Verlängerung der Altfallregelung einzusetzen. Beide Anträge wurden mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen angenommen.

 

Der Leitet Herunterladen der Datei einerste Antrag fordert die Landesregierung auf, sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative für eine bundesweite Verlängerung der Gesetzlichen Bleiberechtsregelung einzusetzen. Nach dem Leitet Herunterladen der Datei einzweiten Antrag soll die Regierung auf Landesebene „alle Möglichkeiten ausschöpfen, um für die Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe nach §§ 104 a und 104 b AufenthG den Aufenthalt in Schleswig-Holstein über den 31. Dezember 2009 hinaus zu verlängern.“

 

Über den ersten Antrag war bereits im Innen- und Rechtsausschuss diskutiert worden. Als ExpertInnen hatte der Ausschuss neben dem Innenministerium auch VertreterInnen des Netzewerkes „Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Holstein“ angehört.

 

Falls keine Anschlussregelung getroffen wird, läuft die Gesetzliche Altfallregelung am 31. Dezember 2009 aus. Wer bis dahin nicht nachweisen konnte, dass der eigene Lebensunterhalt (und der der gesamten Familie) „überwiegend eigenständig“ gesichert wurde, verliert die Aufenthaltserlaubnis und fällt in den Status der Duldung zurück. In Schleswig-Holstein wird das nach bisherigen Stichproben für gut zwei Drittel aller Betroffenen gelten (s. untenstehenden Bericht "Rückfall in die Dauerduldung"). Der Rückfall in die Duldung bedeutet einen Rückfall in Unsicherheit über ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland – obwohl diese Menschen dann schon seit mindestens 8-10 Jahre hier leben. Auch die Integration in den Arbeitsmarkt wird ihnen im Status der Duldung wieder wesentlich erschwert werden.

 

 

Rückfall in die Dauer-Duldung: Zwei Drittel aller Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ in Schleswig-Holstein verlieren zu Jahresende voraussichtlich wieder ihre Aufenthaltserlaubnis

Kiel, 8. September 2009

Um den Stand der Umsetzung der Gesetzlichen Altfallregelung zu erfassen, führte die Bundesregierung eine stichprobenartige Erhebung in unterschiedlichen Ausländerbehörden der Bundesländer durch. Damit sollte auch festgestellt werden, ob die Altfallregelung ihr Ziel erreicht hat oder aufgrund u.a. der Verschlechterung auf dem Arbeitsmarkt verlängert werden muss.

 

Die Ergebnisse gibt die Bundesregierung als Leitet Herunterladen der Datei einAntwort auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen wider. Die Zahlen sprechen klar für eine umfassende Neuregelung der Altfallregelung (zur konkreten Ausgestaltung: siehe Leitet Herunterladen der Datei einStellungnahme des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein).

 

Aus der Antwort der Bundesregierung (Stand: 30.6.09)  lässt sich schließen, dass in Schleswig-Holstein nur 12% der Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ keinerlei Leistungen nach dem SGB II beziehen, zusätzliche 25% beziehen geringe ergänzende Leistungen. Wenn die Gesetzliche Altfallregelung nicht überarbeitet oder ihre Umsetzung grundlegend modifiziert wird, werden also zwei Drittel der Bleibeberechtigten „auf Probe“ in Schleswig-Holstein zu Jahresende in die Duldung zurückfallen, da sie am Nachweis des eigenständigen Lebensunterhalts scheitern werden.

 

Am 31. Dezember 2009 könnte sich also herausstellen, dass im ganzen Bundesland von der Gesetzlichen Altfallregelung nur etwa 130 Personen profitiert haben werden - ihnen stehen jedoch bereits jetzt (Stand: 30.6.09) 1.900 Menschen gegenüber, die weiterhin im Status der aufenthaltsrechtlichen Duldung verharren. Ziel der Gesetzlichen Altfallregelung war es, langjährig geduldeten die Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft zu ermöglichen und den Zustand der „Kettenduldungen“ zu beenden.

Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Flüchtlinge – Stellungnahme des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein

29. Juli 2009

In seiner Leitet Herunterladen der Datei einStellungnahme weist der Flüchtlingsrat auf die Schwachstellen der Gesetzlichen Bleiberechtsregelung hin und formuliert Empfehlungen für eine Gesetzesnovelle. Das Netzwerk „Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Holstein“ teilt diese Einschätzung und unterstützt die Forderungen des Flüchtlingsrats.

 

Die Stellungnahme formuliert zwei zentrale Erwartungen an die Landespolitik:

  1. eine durch Bundestagsbeschluss oder Bundesratsinitiative realisierten Gesetzesnovelle der Gesetzlichen Altfallregelung, im Gegensatz zum Status Quo:
  • regelmäßig zugänglich für alle langjährig geduldeten Flüchtlinge,
  • ohne Stichtagsabhängigkeit, stattdessen Mindestaufenthaltszeiten,
  • ohne Ausgrenzung von Alten oder Behinderten und
  • ohne sonstige soziale und rechtliche Ausschlusstatbestände!

2. Die Landesregierung soll sich für eine Änderung des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften wie folgt einzusetzen:

  • Bei der Berechnung Lebensunterhalts-Sicherung dürfen die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II nicht berücksichtigt werden.
  • Es muss genügen, dass man sich ernsthaft um den Lebensunterhalt bemüht hat; oder wenn wenigstens der Lebensunterhalt nur anteilig gesichert ist.
  • Auch Zeiten der Qualifizierung und Fortbildung müssen von der Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ausgenommen werden: Qualifizierung muss ermöglicht werden, damit die betroffenen Menschen langfristig unabhängig von öffentlichen Leistungen leben können.

 

 

Erfahrungsbericht zur Praxis der Bleiberechtsregelungen von Diakonie und Caritas: Kettenduldungen beenden, humanitäres Bleiberecht sichern!

Mai 2009

Das Diakonische Werk und der Caritasverband haben gemeinsam eine sehr lesenswerte Broschüre herausgebracht, die die Probleme der Bleiberechtsregelungen systematisch erfasst und an Einzelfällen aus der Beratungsarbeit verdeutlicht. Die Broschüre ist Teil der Webseite www.aktion-bleiberecht.de, die zur Vernetzung aller Akteure für eine geänderte Neuauflage der Bleiberechtsregelung angelegt wurde. Zur Broschüre